Der Gemeinderat Rüthi hat am 5. Mai 2026 in Anwendung von Art. 23 und Art. 29 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; PBG) und Art. 36a des Gewässerschutzgesetz (SR 814.20; abgekürzt GSchG) infolge einer Einsprache die Änderung folgendes Sondernutzungsplanes (Baulinienplan) innerhalb des Siedlungsgebietes genehmigt:
- Sondernutzungsplan Gewässerraum Brunnentobelbach
Die Planinhalte, welche bereits unverändert Teil der ersten öffentlichen Auflage waren, sind im Änderungsplan als Hinweise dargestellt und nicht Gegenstand der Änderungsauflage.
Im Sinne von Art. 41 Abs. 1 PBG liegt der Sondernutzungsplan (Baulinienplan) inklusive Planungsbericht während 30 Tagen, das heisst von Montag, 18. Mai 2026 bis Dienstag, 16. Juni 2026, bei der Gemeinderatskanzlei, Rathaus Rüthi, Staatsstrasse 78, 9464 Rüthi, innerhalb der Bürozeiten, zur Einsichtnahme öffentlich auf.
Gemäss Art. 41 Abs. 2 PBG erhalten die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von Grundstücken im geänderten Plangebiet sowie in einem weiteren Umkreis von 30 Metern ausserhalb des Plangebietes eine persönliche Anzeige.
Rechtsmittel:
Innerhalb der Auflagefrist kann gegen den Sondernutzungsplan (Baulinienplan) beim Gemeinderat Rüthi, Staatsstrasse 78, 9464 Rüthi, schriftlich Einsprache erhoben werden.
Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes, schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 152ff PBG und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1]). Die Einsprache hat eine Darstellung des Sachverhaltes, eine Begründung sowie einen Antrag zu enthalten.