Der Gemeinderat Rüthi hat am 27. Januar 2026 in Anwendung von Art. 23 und Art. 29 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; PBG) und Art. 36a des Gewässerschutzgesetz (SR 814.20; abgekürzt GSchG) folgende Sondernutzungspläne (Baulinienpläne) innerhalb des Siedlungsgebietes genehmigt:
- Sondernutzungsplan Gewässerraum Brunnentobelbach
- Sondernutzungsplan Gewässerraum Büchlergraben
- Sondernutzungsplan Gewässerraum Dorfbach
- Sondernutzungsplan Gewässerraum Fohrengraben
- Sondernutzungsplan Gewässerraum Oberfeldgraben
- Sondernutzungsplan Gewässerraum Plonerbach / Tobelbach
- Sondernutzungsplan Gewässerraum Stockengraben
- Sondernutzungsplan Gewässerraum Töbelibach
Im Sinne von Art. 41 Abs. 1 PBG liegen die Sondernutzungspläne (Baulinienpläne) inklusive Planungsbericht während 30 Tagen, das heisst von Montag, 23. Februar 2026 bis Dienstag, 24. März 2026, bei der Gemeinderatskanzlei, Rathaus Rüthi, Staatsstrasse 78, 9464 Rüthi, innerhalb der Bürozeiten, zur Einsichtnahme öffentlich auf.
Gemäss Art. 41 Abs. 2 PBG erhalten die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von Grundstücken im Plangebiet sowie in einem weiteren Umkreis von 30 Metern ausserhalb des Plangebietes eine persönliche Anzeige.
Rechtsmittel:
Innerhalb der Auflagefrist kann gegen den Sondernutzungsplan (Baulinienplan) beim Gemeinderat Rüthi, Staatsstrasse 78, 9464 Rüthi, schriftlich Einsprache erhoben werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes, schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 152ff PBG und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1]). Die Einsprache hat eine Darstellung des Sachverhaltes, eine Begründung sowie einen Antrag zu enthalten.